Windenergie in Uplengen

Liebe Uplengenerinnen und Uplengener,

der Ausbau der Windenergie beschäftigt uns in Uplengen nun schon seit vielen Jahren. Leider stellen wir immer wieder fest, dass von einigen Gruppierungen dazu oberflächliche, zum Teil irreführende und häufig falsche Informationen veröffentlicht bzw. verbreitet werden.

Deshalb möchten wir Ihnen an dieser Stelle einmal sachlich das Verfahren und die Notwendigkeit dazu erläutern.

Betrachtung der Ausgangslage:

Der Bau von Windenergieanlagen ist in Deutschland laut Baugesetzbuch (BauGB) als privilegiertes (bevorrechtigtes) Bauvorhaben im Außenbereich  möglich. Die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich wurde 1997 in das Baugesetzbuch eingefügt. Zugleich wurde in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Planvorbehalt geregelt, der es den Gemeinden ermöglicht, die Errichtung von Windenergieanlagen räumlich zu steuern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

  1. ……
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  5.   der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
  6. ……
  7. ……
  8. ……

Sofern die o.g. Voraussetzungen vorliegen, kann ein Betreiber einen Bauantrag bei der Genehmigungsbehörde (Landkreis Leer) stellen. Sofern keine Hinderungsgründe (öffentliche Belange) dagegen sprechen, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

  1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
  2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
  3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
  4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
  5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
  6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
  7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Die Belange der Nummern 1 bis 8 werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Landkreis Leer, als Baugenehmigungsbehörde geprüft.

Die Gemeinde Uplengen ist bei jeder Genehmigung eines Bauvorhabens zu beteiligen. Dies ergibt aus dem § 36 BauGB: „Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 (BauGB) wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.“

Dabei muss die Gemeinde bestätigen, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, also die Anbindung an das öffentliche Straßennetz und an die erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Weiterhin kann die Gemeinde ihre öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenhalten, welche sie in einem Flächennutzungsplan oder einem verbindlichen Bebauungsplan für ihren Bereich festgelegt hat.

Im Rahmen der sog. Planungshoheit hat sie dazu das im Grundgesetz festgeschrieben Recht dazu.  Dieses Grundrecht ermöglicht es den Gemeinden die Bebauung mit Windenergieanlagen auf bestimmte Bereiche bzw. Flächen im Gemeindegebiet zu konzentrieren. Das planerische Instrument hierfür ist der Flächennutzungsplan.

Was ist ein Flächennutzungsplan und was beinhaltet er?

Der Flächennutzungsplan ist neben dem Bebauungsplan, ein Bestandteil der gemeindlichen Bauleitplanung.

Der Flächennutzungsplan kann als eine Art Landkarte gesehen werden, mit der sich die städtebaulichen Planungs- und Entwicklungsziele einer Gemeinde festlegen und darstellen lassen. Der Flächennutzungsplan wird fortlaufend von den Gemeinden angepasst, um die Aktualität gewährleisten zu können. Im Flächennutzungsplan werden zum Beispiel Wohngebiete, Gewerbegebiete und landwirtschaftliche Nutzflächen dargestellt. Auch Industrieflächen, Grünflächen und Flächen, die der Allgemeinheit dienen, sind im Plan verzeichnet.

Kurz gesagt: Mit dem Flächennutzungsplan legt die Gemeinde grob für sich fest, wie sie welche Flächen baulich nutzen möchte.

Auf Grundlage des Flächennutzungsplanes wird die sog. verbindliche Bauleitplanung entwickelt. In einem Bauleitplan werden die vorher grob festgelegten Ziele für bestimmte Bereiche der Gemeinde konkret und für Jedermann rechtsverbindlich festgelegt, z.B. werden für ein Wohngebiet weitere spezielle Regelungen festgesetzt. Beispielhaft sind das:

  • die maximal zu versiegelnde Fläche
  • die Höhe der Gebäude
  • die Art der baulichen Nutzung (z.B. allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, usw.)
  • Dachformen
  • Farbe der Dächer und Fassaden

Bezogen auf Windkraftanlagen bedeutet das, dass die Gemeinde im Flächennutzungsplan Bereiche ausweisen kann, in denen der Bau von Windenergieanlagen möglich ist und dafür im restlichen Gemeindegebiet nicht. Dadurch entfaltet der Flächennutzungsplan eine sogenannte Ausschlusswirkung.  Hierzu hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Uplengen am 23. Juli 2019 folgenden Beschluss gefasst:

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Uplengen wird durch die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans geändert. Der sachliche Teilflächennutzungsplan bezieht sich räumlich auf das gesamte Gemeindegebiet und ist auf die Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen gerichtet, um im übrigen Gemeindegebiet eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erzielen.“

Dabei ist zu beachten, dass die Bauleitplanung zur Steuerung der Windenergienutzung in den vergangenen Jahrzehnten erheblich weiterentwickelt wurde. In der Rechtsprechung wurden wesentliche Vorgaben zur Vorbereitung und Durchführung der planerischen Abwägung konkretisiert. Insbesondere die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Gemeinde der Nutzung der Windenergie im Zuge der Flächennutzungsplanung substanziell Raum zu verschaffen hat, ist für die planerische Entscheidung prägend.

Wann dieses Ziel erreicht wird, hängt zunächst von den örtlichen Gegebenheiten ab. Die Beurteilung unterliegt einem gewissen Wandel, indem die Betrachtung der Abwägungskriterien weiter ausgeschärft wird und sich die technische Leistungsfähigkeit der Windenergieanlagen ändert.

Wie die 16. Änderung des Flächennutzungsplans von 1999 soll die Aufstellung eines neuen sachlichen Teilflächennutzungsplans dazu dienen, die Realisierbarkeit von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet weiterhin sicherzustellen und ihre Errichtung gleichzeitig zu ordnen.

Die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Vorranggebieten einerseits und zur Herbeiführung der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB andererseits erfolgt dabei in dem Bewusstsein, dass ein offener Abwägungsprozess durchzuführen ist, der im Verlauf der Planung zu einer Veränderung der vorhandenen Vorrangflächen führen kann, sei es, dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es, dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es, dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden.

Zur Vorbereitung der Flächennutzungsplanänderung beauftragte die Gemeinde ein geeignetes Fachplanungsbüro mit der Erstellung einer Potentialflächenanalyse und der Ausarbeitung von Planungsunterlagen basierend auf einem schlüssigen Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich der Gemeinde

Informationen zu dem bisherigen Verfahren sind auf den Seiten der Gemeinde Uplengen unter https://www.uplengen.de/news/bauleitplanung-windenergie.html öffentlich einsehbar.

Fazit:

Das Verfahren dient dazu den Ausbau der Windenergie auf gewisse Bereiche zu konzentrieren. Für den übrigen Außenbereich erzielt man damit eine Ausschlusswirkung, man könnte auch Bauverbot sagen.

Ist man allerdings der Auffassung, eine solche Steuerung ist unnötig, weil z.B. die maximal mögliche Anzahl an Windkraftanlagen erstellt werden soll, könnte man auf diese Planung verzichten oder sie ablehnen. Dann aber werden Anträge zur Errichtung von Windkraftanlagen allein nach den Vorgaben des § 35 BauGB geprüft und entschieden. Die Gemeinde Uplengen verlöre damit die Möglichkeit der Steuerung und Konzentration auf ein für die Windenergienutzung notwendiges Maß.

Deshalb haben wir als CDU-Fraktion die Änderung des Flächennutzungsplanes von Anfang an befürwortet und die Erarbeitung des nun vorliegenden Entwurfes maßgeblich mitgestaltet.


Des Öfteren wird behauptet das gesamte Verfahren wäre unnötig, da die Gemeinde Uplengen bereits einen gültigen Flächennutzungsplan hat, der den Ausbau der Windenergie regelt.

Dass es diesen Plan gibt und er Regelungen zur Windenergie enthält ist soweit zutreffend. Dieser Plan entfaltet jedoch keine rechtliche Wirkung mehr, da dieser in der Bekanntmachung einen entscheidenden Formfehler enthält.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerG 4 CN 2.19) gilt eine Konzentrationsflächenplanung als fehlerhaft bekanntgemacht, wenn sich aus der Bekanntmachung nicht ergibt, dass das gesamte Gemeindegebiet überplant wurde.

Der Fehler der Bekanntmachung führt dazu, dass die Planung keine Ausschlusswirkung nach §35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfaltet.

Die 16. Flächennutzungsplanänderung von 1999 ist somit als von Anfang an unwirksam zu betrachten.

Von der Möglichkeit dieses Formfehlers erlangten Verwaltung und Politik bereits in der Ratssitzung am 19.06.2018 durch eine Bürgeranfrage erste Kenntnis.

Nach mehrfacher anwaltlicher Prüfung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Uplengen auf Basis dieser Anfrage, stand fest, dass auch dieser den genannten Formfehler enthält.

Um nicht zu riskieren, dass die bisherige Ausschlusswirkung in unserem Flächennutzungsplan für nichtig erklärt wird, haben wir uns zusammen mit der Verwaltung bereits im Juli 2019 mehrheitlich zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich Windenergie entschlossen.

Fakt ist somit:

Das Ziel der aktuellen Windenergieplanung ist nicht das Gemeindegebiet mit zusätzlichen Windenergieanlagen zu bebauen, sondern mit einem neuen Flächennutzungsplan der Windenergie den rechtlich erforderlichen Raum einzuräumen und das übrige Gemeindegebiet davon freizuhalten.


Warum sind in der Gemeinde Uplengen die oft geforderten 1000 Meter Abstand zu jeglicher Wohnbebauung nicht möglich?

Weil wir dann der Windkraft keinen substanziellen Raum einräumen und uns der Gefahr einer offenkundigen Verhinderungsplanung aussetzen würden, welche sich rechtlich nicht halten ließe.

Anbei eine Teilskizze aus den öffentlichen Planunterlagen, welche diesen Sachverhalt mehr als deutlich macht.


Trinkwasser ist eines der wichtigsten Güter unserer Zeit. Warum kann dies in der aktuellen Phase des Verfahrens nicht berücksichtigt werden?

Zutreffend ist, dass der Trinkwasserschutz grundsätzlich geeignet ist, als „weiches“ Tabukriterium oder sonstiger Belang in der planerischen Abwägung berücksichtigt zu werden. Leitgedanke der bisher vorliegenden Empfehlungen zu Abwägung im Planungsverfahren war jedoch insbesondere die Empfindlichkeit und hieraus resultierende Unverträglichkeit der Belange mit der Errichtung von WEA.

Hinsichtlich des Trinkwasserschutzes ist davon auszugehen, dass Gefahren für den Trinkwasserschutz im Rahmen der konkreten Einzelfallplanung in nachfolgenden Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden können. Da auf der Planungsebene vor diesem Hintergrund keine abwägungsrelevante Unverträglichkeit des Trinkwasserschutzes mit der Errichtung von WEA erkennbar ist, lautete die Empfehlung schließlich, dass der Trinkwasserschutz weder als Tabukriterium noch als gewichtiger sonstiger Belang in die Abwägung eingestellt wird. Soviel zu der Frage, warum die Fläche in Kleinoldendorf nicht bepunktet wird.

Der Bau von WEA unterliegt einer klar geregelten und nach strengen (weil trinkwasserschützenden) Kriterien zu beurteilenden Genehmigungspflicht.

Die Gemeinde ist nicht die genehmigende Stelle. Es ist und bleibt Aufgabe der Vorhabenträger eines Windparks durch entsprechende bodenkundliche und hydrogeologische Gutachten der Genehmigungsbehörde (Landkreis) gegenüber darzulegen, dass eine Gefährdung des Trinkwassers durch die Realisierung des Vorhabens ausgeschlossen ist und bleibt.

An dieser Stelle sei noch der Hinweis gestattet, dass es schon sehr lange eine Windenergieanlage im Wasserschutzgebiet direkt neben dem Wasserwerk Hasselt gibt. Die Anlage wurde vor ein paar Jahren sogar repowered und dabei als dienende Anlage vom Landkreis mit entsprechenden Auflagen genehmigt. Sie spart einen Großteil der Stromkosten des Wasserwerkes ein, sorgt dabei für einen nachhaltigen Trinkwassernetzbetrieb und einen stabilen Wasserpreis.


Warum ist es der Gemeinde Uplengen nicht möglich, alle Potenzialflächen aufzukaufen um die Anlagen selbst zu bauen oder damit gar zu verhindern?

Die Größe der Suchräume beträgt ca. 233 ha. Ein Kauf dieser Flächen übersteigt bei weitem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde! Außerdem haben sich die Vorhabenträger diese Flächen bereits seit Jahren gesichert, warum sollten sie der Gemeinde die Flächen nun verkaufen oder überlassen? Nach dem Kauf der Flächen müsste die Gemeinde zudem noch die Anlagen finanzieren. Eine Verhinderungsplanung ist zudem, wie bereits erwähnt, rechtlich nicht haltbar.


Was passiert wenn wir es nicht schaffen rechtzeitig einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan aufzustellen?

Einfach erklärt: 10 Suchräume = 10 grundsätzlich geeignete Flächen = 10 Bereiche bei denen eine Genehmigung nur nach 35 BauGB geprüft würde, weil keine steuernde Wirkung durch einen Flächennutzungsplan möglich = Verspargelung der Landschaft.

Daher ist uns die Blockadehaltung einer gewissen freien Wählergemeinschaft in dieser Sache völlig unverständlich, denn genau das was ihre Mitglieder vorgeben verhindern zu wollen, treiben sie damit voran. Wir hoffen wir konnten Ihnen dies mit unseren umfangreichen Ausführen hier deutlich machen.

Wir versuchen wirklich alles, um ein ausgewogenes Ergebnis für ganz Uplengen zu erreichen. An Recht und Gesetz sind aber nicht nur wir, sondern auch alle anderen Akteure / Politiker gebunden.


Wir werden diesen Artikel fortlaufend aktualisieren und ergänzen um neuen irreführenden und falschen Behauptungen sachlich entgegenzutreten.